Der Insolvenzantrag auf Eröffnung des Insolvenzvenzverfahrens

II. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Das heisst, ein Schuldner oder Gläubiger muss beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahren beantragen. Geregelt ist dies in §13 der InsolvenzOrdnung - InsO. Eine Eröffnung von Amts wegen ist demnach ausgeschlossen.

Antragspflichtig ist bei Kapitalgesellschaften nur der Gläubiger. Kommt er dieser gesetzlichen Pflicht nicht nach, drohen gravierende Rechtsfolgen und die Einleitung eines Strafverfahrens. Der Verstoss gegen diese Pflicht wird Insolvenzverschleppung genannt.

Die Strafbarkeit kann dabei in einer Insolvenzverschleppung nach §§130b HGB, 84 GmbHG, 401 AktG, 148 GenG sowie in §283 StGB begründet sein.

Mit der Stellung des Antrages beginnt das Insolvenzeröffnungsverfahren. Zunächst wird das Insolvenzgericht prüfen, ob die Stellung des Insolvenzantrages, insbesondere durch den Schuldner zulässig erfolgte. Nach dieser Prüfung  wird festgestellt, ob tatsächliche Insolvenzgründe vorliegen. In diesem Stadium des Verfahrens prüft das Gericht, ob das Vermögen der Schuldnerin usreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Die Kosten des Verfahrens werden aus der Insolvenzmasse gedeckt.

Ist dies nicht möglich, wird das Gericht den Antrag "mangels Masse abweisen". Eine automatisierte Mitteilung geht in diesem Fall an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche prüfen wird, ob Verdachtsmomente wegen Insolvenzverschleppung oder sogenannter Beistratftaten vorliegen.

Die Vermögensbewertung der GmbH ist oft umstritten. Immaterielles Wirtschaftsgut wie Lizenzen und Patetnte lassen sich in der Praxis häufig nur schwer bewerten. Auch ist gerade ein Antragsgrund gegeben, weil die Schuldnerin nicht über genügend liquide Geldmittel verfügt.

Das Insolvenzverfahren soll analog dem Liquidationsverfahren Vermögenswerte liquidieren.

Ein gravierender Unterschied zum Liquidationsverfahren ist die Bestellung eines Insolvenzverwalters. Dieser wird zunächst die vorhandenen Vermögenswerte analysieren und Möglichkeiten erörtern, dieses Vermögen liquide verfügbar zu machen. Bei gegebener Notwendigkeit wird dieser den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten. Der Geschäftsführer muss dem vom Gericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter Rechenschaft ablegen und für Auskünfte zur Verfügung stehen. Welche Befugnisse der vorläufige Insolvenzverwalter hat, ist im Bestellungsbeschluss des Insolvenzgerichts nachzulesen.

Der Insolvenzverwalter wird dem Insolvenzgericht Bericht erstatten, ob ein Eröffnungsgrund gegeben ist, oder die Masse für die Deckung der Kosten (insbesondere die des Insolvenzverwalters) ausreicht.

Das vorläufige Insolvenzverfahren endet mit Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht. Scheiert die Eröffnung des Verfahrens wegen mangelnder Masse zur Kostendeckung, kann ein Vorschuss für die Verfahrenskosten seitens eines Gläubigers erfolgen.

Ist der Eröffnungsgrund gegeben, ausreichende Masse vorhanden, beschliesst das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Eröffnungsbeschluss. In diesem Beschluss ernennt das Gericht den Insolvenzverwalter, meisst der vorläufige Insolvenzverwalter und bestimmt Berichtstermin sowie Prüfungstermin. Diese Vorschriften sind  in §§29, 156 InsO und §§29, 156 InsO geregelt.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat insbesondere zur Konsequenz, dass die Gläubiger nicht mehr im Wege der Einzelvollstreckung gegen den Schuldner vorgehen können, sondern auf die Gesamtvollstreckung begrenzt sind - §§ 88,89 InsO und das Verfügungsrecht über das Unternehmensvermögen von den bisherigen Eigentümern nach §80 I InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht.