Aufhebungsbeschluss - Abschluss des Insolvenzverfahrens
VI. Verfahren - Aufhebungsbeschluss
Ist das Vermögen verteilt wird das GmbH-Insolvenzverfahren durch Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben und beendet. Die Schuldnerin erhält dann die freie Verfügung über das Vermögen zurück. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens können Insolvenzgläubiger ihre Restforderungen wieder uneingeschränkt gegen den Schuldner geltend machen §201 InsO. Zu beachten bleibt, dass Gesellschaften durchaus mehrere Jahre in Insolvenz weitergeführt werden. Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er dem über die Restschuldbefreiung (§§286 ff. InsO) entgehen und von seinen Verbindlichkeiten befreit werden (restschuldbefreiung nach Wohlverhaltensphase). Diese Möglichkeit gilt auch für den persönlich haftenden Gesellschafter eines insolventen Unternehmens - dem sogenannten Unternehmensträger. Personen und Kapitalgesellschaften, aber auch Genossenschaften verlieren im Zuge der zwangsweisen Liquidation ihre Existenz und werden im zuständigen Register gelöscht. |
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