III. Insolvenzverfahren und Berichtstermin

Das Insolvenzgericht setzt im Eröffnungsbeschluss den sogenannten Berichtstermin fest. In diesem muss der Insolvenzverwalter dem Gericht Auskunft über den Zustand des Unternehmens geben und seine Einschätzung darüber ablegen, ob eine Fortführung des Unternehmen sinnvoll erscheint oder eine Liquidation angemessen ist.

Die Einschätzung ist nicht selten an den zu erwartenden Honorareinnahmen des Insolvenzverwalters gebunden

Bis zum Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter die Gläubigerversammlung einzuberufen. Diese Gläubigerversammlung ist das oberste Selbstverwaltungsorgan im Insolvenzverfahren. In der Gläubigerversammlung können alle Gläubiger der GmbH Mitglied werden. Die Gläubigerversammlung entscheidet ebenfalls über die Liquidation oder Fortführung des Unternehmens. Die Entscheidung selbst wird im Berichtstermin gefällt.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst, gerechnet nach den Forderungsbeträgen der erschienenen Gläubiger.

Beschliesst die Gläubigerversammlung, dass die GmbH saniert werden soll, so hat der Insolvenzverwalter einen Sanierungsplan nach §229 InsO aufzustellen, welcher auf die Reaktivierung der Ertragskraft der Schuldnerin ausgerichtet ist. Die Überschüsse werden für die Befriedigung der Gläubiger verwendet.

Beschließt die Gläubigerversammlung dass das Unternehmen ganz oder teilweise liquidiert werden soll, so hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Masse (§35 InsO) gehörende Vermögen zu verwerten. Die Liquidation der GmbH im Insolvenzverfahren kann mitunder Jahre andauern. Aus dem Verwertungserlös wird der Insolvenzverwalter seine Kosten decken.