Insolvenzantragsgrund - drohende Zahlungsunfähigkeit

Die Insolvenzordnung kennt in §18 InsO den Antragsgrund - drohende Zahlungsunfähigkeit. Jedoch ist bei Vorliegen der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Stellung eines Insolvenzantrages das ausschliessliche Recht des Schuldners.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die
bestehenden Zahlungsplichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen“ (§ 18 Abs. 2 InsO). Nur der Schuldner selbst
kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen.

Wann kann und sollte man Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellen?

Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein freiwilliger Antragsgrund zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Ein solcher, frühzeitig gestellter Antrag ist sinnvoll, um die Sanierungschancen z. B. mithilfe eines Insolvenzplanverfahrens zu erhöhen.

Der Insolvenzantrag wegen drohender Überschuldung verbessert darüber hinaus auch die Chance auf eine Eigenverwaltung des Insolvenzverfahrens durch den Unternehmer bzw. durch die Organe der Gesellschaft unter Aufsicht des Gerichts und eines sog. Sachwalters.

  • bei beabsichtigter Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren
  • bei beabsichtigter Sanierung im Insolvenzverfahren
  • Rechtsnorm §18 InsO Abs. 2