Straftaten in der Insolvenz

Vielen Unternehmern ist lediglich der Vorwurf der Insolvenzverschleppung oder das Veruntreuen von Sozialabgaben bekannt. Jedoch ist die "Palette" der Delikte wesentlich höher und darf keineswegs überschätzt werden.Dem Geschäftsführer, aber auch Gesellschafter der GmbH können strafrechtliche Vorwürfe verschiedenster Art gemacht werden. Strafrechtspraktiker gehen davon aus, dass in ca. 80% aller GmbH-Insolvenzen Straftaten durch Geschäftsführer und Beteiligte begangen werden.

  • strafrechtliche Verstösse gegen das Handels- und Gesellschaftsrecht
  • allgemeine Straftaten in der Krise der GmbH

Der Insolvenzverwalter wird in allen Stadien des Insolvenzverfahrens versuchen, strafrechtlich relevante Handlungen des Gesellschafter aufzudecken. Der Nachweis, dass eine Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer oder Gesellschafter vorliegt, rechtfertigt die Inanspruchnahme der Beteiligten - Durchgriffshaftung.

Als Straftaten im Bereich Handels-und Gesellschaftsrecht kommen in Betracht:

Gründungsschwindel nach §82 GmbHG; §399 AktG;

Ein Insolvenzverwalter wird prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß gegründet wurde und die Stammeinlage ordnugsgemäß bei Gründung der Gesellschaft erbracht wurd und das Stammkapital dem Geschäftsführer zur vollen Verfügung stand. Gründungsschwindel liegt auch bei verbotenem Hin- und Herzahlen, sowie der verdeckten Sacheinlage. Was auch nur wenigen bekannt ist - selbst bei einer Kapitalerhöhung muss die Einlage zur vollständigen Verfügung des Geschäftsführers stehen, da dieser dass bei Anmeldung zum Handelsregister versichert.

Untreue zu Lasten der Gesellschaft

Der Vorwurf Untreue wird in der Regel bei verbotenen Rückzahlungen des Stammkapitals oder der Rückzahlung kapitalersetzender Darlehen erhoben. Auch wenn der Gesellschafter der Rückzahlung zustimmt, liegt der Tatbestand Untreue vor, da hier das Kapital der Gesellschaft den Gläubigern entzogen wurde. Ein Insolvenzverwalter wird derartige Vorgänge suchen, um diese Zahlungen der Insolvenzmasse zuführen zu können.

Verletzung von Geheimhaltungspflichten und spezielle Bilanzstraftaten

Die Verletzung von Geheimhaltungspflichten tangiert die Beteiligten in der Regel nur im Innenverhältnis der Gesellschaft. Der Verstoss gegen das Publizitätsgesetz oder Verstösse gegen Bilanzstraftaten (§331 ff. HGB) rechtfertigen jedoch bei Nachweis Ansprüche seitens der Gläubiger zur Durchsetzung über das Modell der Durchgriffshaftung.

"Typische" Straftaten des GmbH-Geschäftsführers in der Krise

Der Gesetzgeber definiert die typischen Straftaten in der Krise als Insolvenzbeistraftat. Die Insolvenzgerichte übersenden die Akten regelmässig zur Überprüfung an die Staatsanwaltschaft. Bei "Abweisung mangels Masse" geschieht dies automatisch. In der Regel werden die Straftaten zur Anklage gebracht, welche eine Verurteilung der Betroffenen am wahrscheinlichsten macht. Von der Verfolgung anderer Straftaten wird dann "grosszügig" abgesehen. Nicht selten decken Strafanzeigen von Gläubigern die tatsächliche Krise der Gesellschaft auf.

Ein Beispiel: Der Gläubiger stellt, egal ob berechtigt oder unberechtigt, Strafantrag wegen Betrug gegen die Gesellschaft - also gegen den Geschäftsführer als Vertretungsorgan. Ziel dieser Strafanzeige ist es, den Geschäftsführer der GmbH persönlich für den Ausfall in Anspruch zu nehmen - Schadensersatzhaftung nach §823 BGB i.V.m. §263 StGB. Dem Strafantrag geht der Fremd-Insolvenzantrag voraus. Ist mit "Abweisung mangels Masse" zu rechnen, wird die Staatsanwaltschaft nach Stellung der Strafanträge genügend Verdachtsmomente bzgl. des Vorliegens einer strafbaren Handlung bestätigt sehen und die Ermittlung ausweiten.

 



 

 

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