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| Die Insolvenzübernahme -Schritte |
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| Vorteile - fremdgeführte Insolvenz |
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Nach Übernahme wird der neue Geschäftsführer das Unternehmen ausreichend und angemessen prüfen. Sind Mängel in der Buchhaltung erkennbar, wird der neue Geschäftsführer diese durch Einschaltung eines Steuerberaters beheben lassen. Zeitgleich erfolgt die reelle Prüfung der Insolvenzantragspflicht. Lassen sich die Insolvenzgründe bzw. durch anderweitige Maßnahmen beseitigen, wird der neue Geschäftsführer der von der Insolvenz bedrohten GmbH, diese nutzen.
Das Insolvenzgericht am neuen Sitz der Gesellschaft wird die Zuständigkeit genau prüfen. Auch ist mit einer Prüfung durch das reguläre Registergericht zu rechnen. Diese Prüfung beinhaltet beispielsweise, ob an der im Sitzverlegungsbeschluß angegebenen Anschrift auch tatsächlich die Ausübung des Geschäftsbetriebes möglich ist bzw. die Anforderungen an einen Geschäftssitz erfüllt werden. Bestehen seitens Register- & Insolvenzgericht Bedenken, wird die am Ort zuständige Industrie & Handelskammer (IHK) mit der Prüfung betraut.
Gläubiger der Gesellschaft - Um Irritationen bei den Gläubigern zu vermeiden, ist eine entsprechend professionelle Kommunikation angezeigt. Dem neuen Geschäftsführer der GmbH wird hier die Möglichkeit gegeben, sich den Gläubigern und anderen Beteiligten vorzustellen. Dem Vorwurf einer evt. späteren, schadensersatzpflichtigen Gläubigerbenachteilung werden wird durch den Einsatz verschiedene Instrumente begegnen.
Für Sie, unserem Mandanten, bieten sich bei dieser Variante verschiedene und zahlreiche Optionen. Im Vorgespräch ist die Erörterung der Umsetzungsziele notwendig, welche wir von einem in Gesellschaftsrecht erfahrenen Juristen prüfen lassen werden.
Ist die GmbH im Grunde lukrativ und das Unternehmen fortführungsfähig und nur durch wenige Ereignisse in Schieflage geraten, sollten alle Maßnahmen genutzt werden, die von der Seite des Gesetzgebers zur Verfügung stehen - außerhalb und innerhalb eines Insolvenzverfahrens. Dazu werden wir Sie im unverbindlichen Erstgespräch beraten und alternative Lösungswege aufzeigen. Als Beispiele seien hier die übertragende Sanierung, die außergerichtliche Sanierung oder Liquidation angemerkt.
Dazu gehört u.a. die Abstreifung von Verbindlichkeiten, welche u.U. das Unternehmen in die finanzielle Krise geführt haben.
Nach Antragsstellung und bis Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach Stellung des Insolvenzantrages ist der Geschäftsführer dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Auskunft verpflichtet. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird die Geschäftsunterlagen prüfen und auf Möglichkeiten zur Masseverwertung prüfen. Im Idealfall liegt eine von uns bereits erstellte
vor.
Ist dies der Fall, kann durch einen von uns "bestellten" Insolvenzverwalter das Insolvenzverfahren durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich oder zutreffend, steht dem Insolvenzverwalter ein erfahrener Krisengeschäftsführer gegenüber. Damit ist dem Insolvenzverwalter bewusst, welche Rechte er ausüben kann, aber auch welche Pflichten er ausüben muss.
Ist nach Antragsstellung die "Abweisung mangels Masse" zu erwarten - empfiehlt sich, den krisenbehafteten Rechtsträger zügig liquidieren und für unsere Mandanten die empfindlichen strafrechtlichen Risiken minimieren! Auch sollten im Vorfeld spezielle Lösungsvarianten präferiert werden. Wir beraten Sie dazu gern!
Gefahren bei einer fremdgeführten Insolvenz bleiben durchaus bestehen und bedürfen daher einer sorgfältigen Analyse. Je zeitiger mit der Übernahme der Anteile und der Wechsel in der Geschäftsführung begonnen wird, umso mehr Handlungsoptionen stehen allen Beteiligten zur Verfügung. Unter Umständen müssen andere Wege gegangen werden.
Insolvenzanfechtungen bleiben bestehen; das gilt insbesondere für:
- Gesellschafterdarlehen
- existenzvernichtender Eingriff - Bankrott
- verdeckte Ausschüttungen
Möchten Sie nur über unrentable Teile eines Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnen - muss dies juristisch fundiert vorbereitet werden. Dies gilt insbesondere wenn NICHT beabsichtigt ist, Arbeitnehmerverhältnisse auf den neuen Rechtsträger übergehen zu lassen (§613a BGB) - das Modell hierfür lautet - übertragende Sanierung.
Die Vorteile für den Altgeschäftsführer liegen auf der Hand. Der alte Geschäftsführer muss nicht um Bonitätsverlust fürchten. Durch eine professionelle Kommunikation und Abwicklung tritt dieser mit der Unternehmensinsolvenz nicht in Erscheinung. Eine sofortige Aufnahme der neuen Geschäftstätigkeit ist somit möglich und personelle Kapazitäten werden nicht durch die Auskunftspflicht gegenüber dem (auch vorläufigen) Insolvenzverwalter behindert.
Wir verstehen unser Mandat vollumfänglich. Das bedeutet, sollten die von uns ergriffenen Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, begleiten wir Sie auch im Worst-Case Szenario, mit dem Ziel, Haftungen, insbesondere im strafrechtlichen Sinne, zu vermeiden. Dabei gehen wir gern für unsere Mandanten durch die sprichwörtlichen Instanzen.

GmbH-Insolvenz - fremdgeführte Insolvenz