GmbH - Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer?

Ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung droht dem Geschäftsführer der GmbH, wenn dieser es unterlässt, fristgerecht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Insolvenzverschleppung ist strafrechtlich sanktioniert. Seit der GmbH-Reform kann nicht Geschäftsführer werden, der wegen Insolvenzverschleppung rechtskräftig verurteilt wurde.

Der Vorwurf Insolvenzverschleppung kann gegen Geschäftsführer, Gesellschafter und faktische Geschäftsführerder GmbH erhoben werden. Die Rechtsfolgen sind enorm. In der Regel werden bei einem Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung die so genannten beistraftaten automatisch aufgeklärt, z.Bsp.

  • Bankrott
  • Betrug
  • Vorenthalten von Abgaben zur Sozialversicherung
  • Veruntreuen von Arbeitsentgeld
  • Gläubigerbegünstigung
  • Bilanzfälschung
  • unrichtige Darstellung nach Publizitätsgesetz
Zur Erfüllung der Tat ist es unerheblich, ob die Insolvenzverschleppung vorlässig oder fahrlässig begangen wurde. Durch Strafantrag wegen Insolvenzverschleppung oder einer Beistraftat, gelangen Gläubiger oft in den Genuß der Durchgriffshaftung, um Ansprüche aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers oder Gesellschafters zu befriedigen.

Effektive Vermeidung des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung? Wir beraten Sie gern!

Insolvenzverschleppung durch den GmbH Geschäftsführer?

Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung verhindern - aber wie? Bedeutet insolvenzverschleppung gleich Bankrott? Was ist der Unterscheid zwischen Insolvenzverschleppung und Konkursverschleppung?