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Vorwort:
Die Anfälligkeit für strafbare Handlungen des Schuldners - vertreten durch den Geschäftsführer der Gesellschaft - wächst mit zunehmender Nähe zur Insolvenzreife. In jedem Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter prüfen lassen, ob im Umfeld der Gesellschaft und der Handlungsbeteiligten typische Insolvenzstraftaten verübt worden sind.
Die Insolvenzgerichte versenden regelmässig Akten zur Überprüfung an die zuständige Staatsanwaltschaft. Krisenbehaftete Gesellschaften stehen hierbei unter einer erhöhten Deliktgefährdung!
| Insolvenz- und Beistraftaten | Auswirkungen |
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Auswirkungen und Risiken
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen genannter Strafvorschriften wird die Verwaltungsbehörde dazu veranlassen, die Fähigkeit zur Ausübung eines Gewerbes zu prüfen. Gewerbeentzugsverfahren
| GmbH -Reform |
Seit der Novellierung des GmbHG (MoMiG) sind weitere Gründe, die einer wirksamen Bestellung des Geschäftsführers entgegenstehen, hinzugekommen.
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Zur grundsätzlichen Anwendung kommen die Vorschriften §§283 ff. aus dem StGB, sowie der §84 GmbHG und §15a InsO. Besteht bei der Strafverfolgungsbehörde der begründete Verdacht der Insolvenzverschleppung, erfolgt die Aufklärung der Beistraftaten automatisch.
Dem Geschäftsführer oder Vorstand einer GmbH ist in wirtschaftlicher Hinsicht dringend davon abzuraten, die sich aus einem Strafverfahren wegen Insolvenzdelikten & Beistrafdelikten ergebenden Gefahren zu unterschätzen.
Die Gläubiger der Gesellschaft und der Insolvenzverwalter, haben mit den aus einem Strafverfahren gewonnenen Kenntnissen, die Möglichkeit, erfolgreich persönliche Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer und nun auch Gesellschafter durchzusetzen. Ihr Verteidigungspotential ist enorm gross, und sollte demnach auch maximal ausgeschöpft werden. Reden Sie mit uns!
Insbesondere sollten die im strafrechtlichen Verfahren erhobenen Vorwürfe nicht voreilig eingeräumt werden. Allzu oft werden von beschuldigten Geschäftsführern weitreichende Geständnisse abgelegt, um eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft zu erreichen und in Genuss der in Aussicht gestellten Strafmilderung zu kommen. Dabei werden die wirtschaftlichen Folgen im Bezug auf die persönliche Haftung des Geschäftsführers viel zu wenig bedacht.
In zahlreichen Fällen sind in dieser Hinsicht leider auch fatale Fehlberatungen durch die Strafverteidiger festzustellen. Der betroffene Geschäftsführer sollte diese Fragen mit einem auch in wirtschaftlicher Hinsicht versierten Fachmann besprechen. Man beachte in diesem Zusammenhang, die Novellierung der GmbH-Gesetzgebung, wo die Versagungsgründe bei einer Geschäftsführerbestellung erheblich ausgeweitet wurden.
Die Geschäftsführer müssen schriftlich versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (z. B. eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat oder eine Gewerbeuntersagung) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
Verurteilungen im Ausland wegen Taten, die mit den oben genannten Taten vergleichbar sind, führen ebenfalls zum Ausschluss des Geschäftsführers Zu beachten bleibt, dass Gesellschafter haftbar gemacht werden können, sollte ein Geschäftsführer bei der Anmeldung zum Handelsregister eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben haben. Die Gesellschafter haben nunmehr eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Ernennung von Geschäftsführern.
Verhaltensregeln bei einem Strafverfahren:
Der 1. Satz eines jeden Strafverteidigers bei Mandatsanbahnung lautet:
- Folgen Sie keiner Vorladung zur Polizei und machen Sie keine Angaben zum Sachverhalt selbst.
Das hat seine Gründe: Die Beamten können nichts entscheiden, diese gehen nach allen Regeln der kriminalistischen Erfahrung vor. Ob Ihnen geglaubt wird, entscheidet frühestens der Staatsanwalt, in der Regel das Gericht. Nicht selten in erst zweiter Instanz.
Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt der wirtschaftsstrafrechtlich versiert ist und im Insolvenzrecht Erfahrung vorweisen kann.Auch ein persönliches Vertrauensverhältnis sollte zwischen Rechtsanwalt und Mandant bestehen. Kenntnis von einem laufenden Strafverfahren erhält der Betroffene zumeist entweder durch eine Hausdurchsuchung oder eine Vorladung zu Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei - oder aber direkt zur Staatsanwaltschaft. Lassen Sie sich nicht einschüchtern, und machen Sie vor einer Akteneinsicht und ohne Beisein des Rechtsanwaltes keine Aussage.
Die Straverfolgungsbehörden kennen die psychologische Wirkung einer Hausdurchsuchung, der häufig anschliessenden Verbringung auf die Wache, in Begleitung uniformierter Kräfte. Natürlich geschieht dies alles so, dass auch Ihr Umfeld die Situation aufgrund übertriebener Geräuschkulissen wahrnimmt. Rufen Sie sich bitte immer wieder in den Kopf, auch diese Situation hat ein Ende - sogar gesetzlich geregelt - Durchhalten. Ein Deal aus Gründen der Diskretion wird nicht eingehalten. Dies ist wenig Trost - der Aktionismus sollte in der Phase von Ihrem Verteidiger ausgehen.
Die Ermittler suchen nach Indizien um eine verspätete Insolvenzanmeldung, Bankrottstraftaten, sowie unerlaubte und anrüchige Privatentnahmen und Vermögensverschiebungen aufzudecken.
Grundlage für derartige Erkenntnisse ist die
- Unternehmensbuchhaltung
- Kassen- und Bankbücher
- Verträge
Sind die Firmenunterlagen beim hiesigem Steuerberater oder Rechtsanwalt, können diese dort beschlagnahmt werden. Sind die Firmen- oder Geschäftsunterlagen für die Ermittler nicht greifbar, müssen die strafrechtlichen Feststellungen aufwendig anderweitig recherchiert werden. Das geschieht durch die immer beliebter werdende Kontenabfrage bei der BaFin und Umsatzauswertung, Befragung von Mitarbeitern und Geschäftspartnern.
Der Aktensammelwut sind keine Grenzen gesetzt. Diese Ermittlungen ziehen sich über viele Monate, gar Jahre hin.
Durchsuchungsbeschlüsse sind oft überzogen und schwammig formuliert. Der gern bemühte "rechtsstaatliche Faktor", dass Durchsuchungen dem Richtervorbehalt unterliegen, sieht in der Praxis wie folgt aus:
Staatsanwaltschaften versenden die Formulierung, nicht selten gleich auf dem Amtspapier des Gerichts, mit der Bitte um Ausfertigung. Eine Rückfrage des Richters, meisst telefonisch, hat oft nur kosmetische Gründe, und im Inhalt - ob dies denn auch so sei - was die Staatsanwaltschaft vorträgt.
Durchsuchungsbeschlüsse, sollten diese auch nur im geringsten Ähnlichkeit mit einem Schwamm aufweisen, müssen unter allen Umständen mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln bekämpft werden. Dies hat auch für das eventuell spätere laufende Verfahren eine erzieherische Wirkung.
| Beratung und Risikobewertung - Insolvenzverschleppung |
Kontakt:
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Seit der gesetzlichen Definition eines "Deals" juristisch: die Verständigung im Strafverfahren - ist mit erhöhter Anklageerhebung zu rechnen. Ziel ist hierbei die Einstellung des Verfahrens gegen Geldbuße, obwohl der Sachverhalt nicht zufriedenstellend ausermittelt wurde. Die Mitteilung an die Gewerbeaufsichtsbehörde, ist - wenn nicht bereits erfolgt - obligatorisch.
Verfahrenstaktisch sinnvoll ist der frühe Einstieg in die Verteidigung. Vorsicht bei leichtfertigen Deals. Nicht selten raten Strafverteidiger ihren Mandanten, die erhobenen Vorwürfe einzuräumen und sich mit einer Strafmilderung abzufinden. Dazu kann nur geraten werden, wenn die Beweislast erdrückend ist, das Prozessrisiko entsprechend negativ oder die ausgehandelte Strafe nach dem Deal eine geringe Geldstrafe (unter 90 Tagessätzen) beträgt. Vergessen darf man allerdings den bei Juristen im Hinblick auf Insolvenzdelikte beliebten Satz "...Strafbefehl - dann hat es für die Anklage nicht gereicht...". Ein böses Erwachen nach solchen Verständigungen im Strafverfahren sind dann sich anschliessende Anklagen oder Vorwürfe wegen o.a. Beistraftaten.
Durch ein langwieriges Verfahren wird nicht nur der Beschuldigte zermürbt, auch die anderen Beteiligten.
In solchen Fällen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Gericht den Fall vom Tisch, also abschliessen will. Günstigere Verhandlungspositionen werden nicht selten erst in der zweiten Instanz erreicht. Grundsätzlich sollte sich auf ein langwieriges Verfahren eingestellt werden. Letztendlich müssen derartige prozesstaktische Entscheidungen dem erfahrenen Strafverteidiger überlassen werden.
Die doppelte Strafe für den Geschäftsführer im Falle der Unternehmensinsolvenz - Gewerbeentzung und Gewerbeuntersagung. Nicht selten treffen wir in unserer Praxis auf den Sachverhalt der dualen Verfolgung und Kriminalisierung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft. Die Staatsanwaltschaften sind nunmehr dazu übergegangen, bei besonders schwierigen und komplexen Verfahren, Meldung an die zuständige Verwaltungsbehörde abzugeben. Das zuständige Ordnungsamt - Abteilung Gewerbeangelegenheiten - wird zunächst ein Gewerbeentzugsverfahren einleiten.
Obwohl im strafrechtlichen Sinne noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen wurde, wird der Geschäftsführer verwaltungsrechtlich bei einer späteren Gewerbeausübung oder Neugründung "kalt gestellt".
Hierbei bleibt zu beachten, dass das zuständige Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu einer anderen Ansicht gelangen kann, als beispielsweise die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht. Simpel ausgedrückt bedeutet dies, dass - wenn sich der Geschäftsführer nicht umfassend verteidigt - trotz Freispruch in einem Insolvenzverschleppungs- oder Betrugsverfahren, auf Jahre hin keine Gewerbetätigkeit ausüben darf.

Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung durch den GmbH-Geschäftsführer



