Risiko Insolvenzanfechtung - Anfechtungstatbestände und Lösungskonzepte für vermeidbare Insolvenzanfechtungen.Von vielen Unternehmern und Sanierungsbeauftragten ein wenig beachtetes Thema, aber in unserer Praxis oft auftretendes Risiko ist die Insolvenzfechtung. Die Insolvenzanfechtung wird in den Instrumentkoffer eines Insolvenzverwalters eingeordnet, derer Bedienung oft zur Massegewinnung führt, insebsodnere für kurz vor Insolvenzreife getätigte Geschäfte. Diese werden im Rahmen der Anfechtung rückabgewickelt und für nichtig erklärt. Grundlage der Insolvenzanfechtung bildet die Rechtsvorschrift aus §129 InsO. Insbesondere bei Massearmut und nicht gesicherten Gebühren ist mit einer tiefergehenden Prüfung des Insolvenzverwalters zu rechnen.
So mag es nicht verwundern, dass durch Think-Thanks installierte Bundesinitiativen den Insolvenplan als probates und universelles Mittel anpreisen, jedoch auf die Risiken und Nebenwirkungen nicht näher eingehen. Der Insolvenzverwalter wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens versuchen, Anfechtungsgründe zu konstruieren und diese wirksam einsetzen. Ziel der Insolvenzanfechtung ist stets, einen Zugewinn in der Insolvenzmasse zu erreichen, aus welcher die Ansprüche der Gläubiger befriedigt werden sollen. Die Insolvenzanfechtung bei der GmbH ist daher ein Mittel, vor Insolvenzreife getätigte Rechtshandlungen - welche die Masse des Schuldners schmälern - anzufechten. Die Rechtsfolge der Insolvenzanfechtung ist in §143 InsO dokumentiert. Die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sind häufig mit der Insolvenzanfechtung konfrontiert, wenn aus Sicht des Insolvenzverwalters vor Eintritt der Insolvenzreife "verdächtige" und "anrüchige" Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Diese Gefahr ist in erhöhtem Maße bei einer unfachmännisch durchgeführten "freien Sanierung" oder der "aussergerichtlichen Sanierung" gegeben. Die Ableitung strafrechtlicher Tatbestände wie Bankrott u.ä. muss dem Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH bewusst sein, welche wiederum Durchgriffshaftungen auslösen. Die gelungene Insolvenzanfechtung ist daher ein schlüssiger Anfangsverdacht für Untreue und Bankrott und wird die Strafverfolgungsbehörden veranlassen, Ermittlungsverfahren gegen die Beteiligten einzuleiten.
Zur Insolvenzanfechtung besteht reichlich erschöpfende Rechtssprechung. Zur Vermeidung von Insolvenzanfechtungen ist daher fachmännischer juristischer Rat unablässlich. Dies gilt insbesondere für Handlungen, die im Rahmen der Sanierung erfolgen. |
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