Insolvenzantrag durch die Krankenkasse oder Finanzamt
Die GmbH sieht sich häufig in der Praxis mit einem Insolvenzantrag durch die Krankenkasse (als genereller Inkassobeauftragter der Sozialversicherung) konfrontiert. Dem sollte umfassend vorgebeugt werden.
Einher geht die Stellung eines Insolvenzantrages durch die Krankenkasse in der Regel mit einem Strafantrag wegen Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung!
Ist der Insolvenzantrag durch die Krankenkasse gestellt, werden die Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Das Insolvenzverfahren steigt in seinem Automatismus ein. Sanierungsbemühungen und der Fortbestand des Unternehmens ist dem Geschäftsführer aus der Hand genommen und obliegt nun dem Insolvenzverwalter - unerheblich ob dieser zunächst als vorläufiger Gutachter durch das Gericht bestellt wurde oder bereits ein Eröffnungsbeschluss vorliegt.
Die Bedienung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und den Krankenkassen hat für den Geschäftsführer einer GmbH zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken oberste Priorität.
Die Abschöpfung der geschuldeten Summe aus der Unternehmensmasse ist in der Regel nach Antragsstellung unwahrscheinlich und hat die Durchgriffshaftung in das Privatvermögen zur Folge. Der Geschäftsführer der GmbH haftet privat mit seinem Vermögen für die Verbindlichkeiten. Dieser Umstand macht es allerdings möglich, durch rechtzeitige und professionelle Kommunikation mit der Krankenkasse oder dem Finanzamt, entsprechende Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen zu erzielen.
Neben den erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen müssen Sie davon ausgehen, dass die Krankenkassen die fehlenden Arbeitnehmeranteile Ihnen gegenüber als Geschäftsführer der GmbH Schadensersatz nach § 823 BGB geltend machen werden.
Vergleichsverhandlungen sollten ausschliesslich von einem erfahrenen Mediator geführt werden, da dieser im Umgang mit Krankenkassen und Finanzamt versiert ist und neutral als Mittler agieren kann!
Als einzigste Lösung, neben kompletter Bezahlung, bleibt hier die komplexe Strategie der Vergleichsverhandlung, welche zunächst die Stundung von Beiträgen und den Verzicht auf Zinsen und Säumniszuschlägen beinhalten wird. Gehen die Krankenkassen oder das Finanzamt einen Vergleich ein, ist dieser unbedingt zu erfüllen.
Insolvenzantrag durch die Krankenkasse - Haftungsgefahren für den Geschäftsführer der GmbH
Stellt die Krankenkasse Insolvenzantrag - hat der Geschäftsführer der GmbH mit der Einleitung eines Strafverfahrens zwingend zu rechnen. Der durch die Krankenkasse gestellte Insolvenzantrag birgt ausserdem die Gefahr, das der Geschäftsführer der GmbH durch das zuständige Ordnungsamt mit einem Gewerbeverbot rechnen muss.
Die Beiträge zur Sozialversicherung, welche von der Krankenkasee eingezogen werden, sind unbedingt zu entrichten. Der Geschäftsführer kann dann zwingen mit Anklage oder Strafbefehl rechnen. |