Insolvenzplanverfahren - Chancen und Risiken

In jüngster Zeit gewinnt der Insolvenzplan, bzw. das Insolvenzplanverfahren im Falle der Insolvenz einer GmbH einen vermeintlich hohen Stellenwert. Dies beruht zunächst auf eine von Insolvenzverwaltern und Think-Tanks installierte Bundesinitiative. Ziel ist hierbei, für lukrative Unternehmen das Insolvenzverfahren als Insolvenzverwalter durchzuführen.

Das Grundanliegen ist zunächst vornehm, jedoch wird hier nur der Insolvenzplan als Allheilmittel suggestiv kommuniziert. Richtig angewendet, kann das Insolvenzplanverfahren zur vollständigen Entschuldung des Unternehmens führen. Allerdings sollte bereits im Vorfeld auf die richterliche Entscheidung zur Bestellung eines Insolvenzverwalters aus praktischen Gründen Einfluss genommen werden.

warning-48x48 Das Insolvenzplanverfahren kann nur in völlig geordneten Verhältnissen der Gesellschaft sinnvoll zur Anwendung kommen und setzt in der Regel einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit voraus! Nur 10% der durchgeführten Insolvenzverfahren werden mittels Insolvenzplan beendet.

Ein Insolvenzplan eröffnet ernorme Möglichkeiten, jedoch bei näherer Betrachtung auch Gefahren. Das Insolvenzplanverfahren wird auch als Sanierung im Insolvenzverfahren bezeichnet. Dabei soll versucht werden, dass das Unternehmen seine wirtschaftliche Ertragskraft zurückerhält. Kann dies nicht erreicht werden, wird das Unternehmen liquidiert.
Unser Angebot

Insolvenzplan und Insolvenzplanverfahren

  • Analyse - ob tatsächliche Insolvenzgründe vorliegen
  • Prognose - Eintritt Insolvenzreife
  • Haftungsüberleitung
  • Risikobewertung
  • Gläubigerversammlungen
  • Insolvenzanfechtungsabwehr
  • Erstellung Insolvenzplan und/oder Sanierungsplan bei eigendurchgeführter Insolvenz
  • ggf. Stellung des Insolvenzgeschäftsführers

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Der Insolvenzplan ist mit der 1997 eingeführten Insolvenzordnung - InsO (welche die bisherige Konkursordnung und damit den Begriff Konkurs ablöste) als verfahrensrechtlicher Teil eingeführt wurden. Ziel der damaligen Gesetztesnovelle war die Absicht, die Rechte der Geschäftsführung im Insolvenzverfahren zu stärken. Auch Gläubigern sollte damit klar gemacht werden, dass es durchaus sinnvoll sein kann, das verschuldete Unternehmen fortzuführen.

Diesem Anliegen steht der Insolvenzverwalter jedoch aus rein wirtschaftlichem Interesse meisst konträr gegenüber. Die Rechte der Insolvenzverwalter wurden durch die Novelle leider nicht beschnitten.

In der Praxis werden nur rund 10% der Insolvenzverfahren durch einen Insolvenzplan beendet.

Insolvenzplanverfahren - Entnimmt man den Medien, dass bekannte und grosse Unternehmen Insolvenz anmelden müssen, so ist dies keine Tatsache, welche plötzlich und unvermittelt geschieht. Dem geht meisst die intensive Vorbereitung auf das beabsichtigte Insolvenzverfahren voraus.

Die erfahrenen Führungsmanager dieser Unternehmen haben vor dem Eintritt in die Insolvenzreife ihre "Hausaufgaben" erledigt - oder erledigen lassen. So ist es obligatorisch, dass der Insolvenzverwalter innerhalb kürzester Zeit für das Verfahren einen Insolvenzplan vorlegt. Zu beachten ist auch, dass bei "spektakulären" Insolvenzen die Unternehmen stets wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag stellen.

Fazit: Eine beabsichtigte Sanierung im Insolvenzverfahren bedarf einer grüdnlichen Vorbereitung!

Denn, eine Unternehmensinsolvenz kann durchaus strategische Vorteile bieten:

  • dem Verwalter steht ein Sonderkündigungsrecht für Verträge zu, insbesondere
    • Finanzierungen
    • Arbeitsverträge
    • Pensionszusagen
    • Liquidierung der Altersvorsorgen
    • Miet- und Pachtverträge
  • bei hohen Personalkosten wird die Möglichkeit des Insolvenzausfallgeldes lukrativ
  • Kündigungsfristen wegen langer Betriebszugehörigkeit und daraus resultierender Abfindungen gelten nicht

Soweit haben die Initiatoren der Charmeoffensive Insolvenzplan durchaus recht, dass der Insolvenzplan, bzw. das Insolvenzplanverfahren durchaus ein echtes Sanierungsinstrument darstellen kann.

Der Insolvenzplan ist jedoch gleichzeitig mit Antragsstellung einzureichen. Der Insolvenzverwalter, sollte dieser nicht bereits im Vorfeld präferiert sein, wird damit eine zunächst defensive Position erhalten. Ist der Insolvenzplan schlüssig, wird der Richter das Insolvenzplanverfahren anordnen können. Der Königsweg im Insolvenzverfahren ist die Insolvenz in Eigenverwaltung dar. Um deren gerichtliche Anordnung zu erreichen, bedarf es einer gründlichen Vorbereitung.

Agiert man geschickt, wird das Votum des Insolvenzverwalters durch Gläubigermehrheit ausgestochen. Selbst einzelne Gläubiger finden sich schnell in einer defensiven Position wieder.

Die Sanierung im Insolvenzverfahren - Ablauf nach theoretischem Muster (oft versucht - selten erreicht)
  • Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei drohender Zahlungsunfähigkeit
    (gemäss §18 InsO)
  • mit Antragsstellung - gleichtige Einreichung des vom Schuldner erstellten und mit den Gläubigern abgestimmten Insolvenzplanes - damit im Abstimmungstermin Mehrheiten sofort ersichtlich sind (prepackaged-plan)
  • gleichzeitiger Antrag auf Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren
  • oder Insolvenzevrwalter wird vorher zum weiteren Geschäftsführer berufen
  • Einzahlung eines Massekostenvorschuss - welcher langwierige Gutachtensphasen verhindert, ob genug Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist.
  • innerhalb 6 Wochen - Berichtstermin - Gläubigerversammlung
  • Planbestätigung durch Beschluss im Berichtstermin
  • Zeitfenster bei fachmännischer Koordination - 6-10 Wochen
Voraussetzungen für eine "Blitz-Insolvenz" nach obigem Muster
  • Buchhaltung muss in einwandfreiem Zustand sein
  • verdeckte Gewinnausschüttungen fanden nicht statt
  • keine Gesellschafterdarlehnen (GmbH an Gesellschafter)
  • Vertrauen bei den Gläubigern
  • gründliche Vorbereitung
  • keine Überschuldungstatbestände
  • ggf. Transfer- und Auffanggesellschaften

Vorteile Insolvenzplanverfahren Nachteile & Risiken - Insolvenzplanverfahren

Im Insolvenzplanverfahren könnten sich folgende Vorteile ergeben:

  • Beendigung von Verträgen oder Dauerschuldverhältnissen möglich
  • Insolvenzanfechtung für "schlechte" Geschäfte
  • Beschlüsse mit Summenmehrheit der Gläubiger
  • Rückschlagsperre
  • Zwangsvollstreckung wird unzulässig und ist nach Antrag auf Eröffnung einzustellen
  • Kündigung von Arbeitnehmern möglich (§§ 113 ff. InsO)
  • bei Eigenverwaltung behält Geschäftsführer Amt und Funktion

Die Risiken stehen dem Insolvenzplanverfahren entgegen - leider massiv:

  • Publizierung des Insolvenzverfahrens (ausser bei fremdgeführter Insolvenz)
  • Liefer- und Leistungsbeziehungen können wegbrechen
  • Verlust der sicheren Einflussnahme
  • Gläubiger können Insolvenzplan ablehnen
  • Haftungstatbestände werden aufgedeckt darunter:
    • strafrechtliche Tatbestände wie Insolvenzverschleppung
    • zivirechtliche Haftungen
    • Rückzahlung von Ausschüttung an die Gesellschafter
    • Gesellschafterdarlehen werden kapitalersetzend

Daraus schlussfolgernd, ist die "Freie Sanierung" von Unternehmen immer vorzuziehen, da hier die Hoheit über die Gesellschaft gewahrt bleibt und haftungsbeschränkende Massnahmen ergriffen werden können - und müssen.

Das heisst, ist das Insolvenzplanverfahren eine Lösung für das überschuldete Unternehmen, sollten im Vorfeld Insolvenzverwalter kontaktiert und auf  "chemische Vereinbarkeit" geprüft werden.

Eine Spezialität - das Insolvenzverfahren in Eigenregie

Auch diese Möglichkeit ist der Novellierung von 1997 gegeben, findet allerdings selten ihre Anwendung. In Kürze werden wir hier für Sie einzelne Fallbeispiele veröffentlichen.

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