Insolvenzplanverfahren - Chancen und Risiken
In jüngster Zeit gewinnt der Insolvenzplan, bzw. das Insolvenzplanverfahren im Falle der Insolvenz einer GmbH einen vermeintlich hohen Stellenwert. Dies beruht zunächst auf eine von Insolvenzverwaltern und Think-Tanks installierte Bundesinitiative. Ziel ist hierbei, für lukrative Unternehmen das Insolvenzverfahren als Insolvenzverwalter durchzuführen. Das Grundanliegen ist zunächst vornehm, jedoch wird hier nur der Insolvenzplan als Allheilmittel suggestiv kommuniziert. Richtig angewendet, kann das Insolvenzplanverfahren zur vollständigen Entschuldung des Unternehmens führen. Allerdings sollte bereits im Vorfeld auf die richterliche Entscheidung zur Bestellung eines Insolvenzverwalters aus praktischen Gründen Einfluss genommen werden.
Ein Insolvenzplan eröffnet ernorme Möglichkeiten, jedoch bei näherer Betrachtung auch Gefahren. Das Insolvenzplanverfahren wird auch als Sanierung im Insolvenzverfahren bezeichnet. Dabei soll versucht werden, dass das Unternehmen seine wirtschaftliche Ertragskraft zurückerhält. Kann dies nicht erreicht werden, wird das Unternehmen liquidiert.
Der Insolvenzplan ist mit der 1997 eingeführten Insolvenzordnung - InsO (welche die bisherige Konkursordnung und damit den Begriff Konkurs ablöste) als verfahrensrechtlicher Teil eingeführt wurden. Ziel der damaligen Gesetztesnovelle war die Absicht, die Rechte der Geschäftsführung im Insolvenzverfahren zu stärken. Auch Gläubigern sollte damit klar gemacht werden, dass es durchaus sinnvoll sein kann, das verschuldete Unternehmen fortzuführen. Diesem Anliegen steht der Insolvenzverwalter jedoch aus rein wirtschaftlichem Interesse meisst konträr gegenüber. Die Rechte der Insolvenzverwalter wurden durch die Novelle leider nicht beschnitten. In der Praxis werden nur rund 10% der Insolvenzverfahren durch einen Insolvenzplan beendet. Insolvenzplanverfahren - Entnimmt man den Medien, dass bekannte und grosse Unternehmen Insolvenz anmelden müssen, so ist dies keine Tatsache, welche plötzlich und unvermittelt geschieht. Dem geht meisst die intensive Vorbereitung auf das beabsichtigte Insolvenzverfahren voraus. Die erfahrenen Führungsmanager dieser Unternehmen haben vor dem Eintritt in die Insolvenzreife ihre "Hausaufgaben" erledigt - oder erledigen lassen. So ist es obligatorisch, dass der Insolvenzverwalter innerhalb kürzester Zeit für das Verfahren einen Insolvenzplan vorlegt. Zu beachten ist auch, dass bei "spektakulären" Insolvenzen die Unternehmen stets wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag stellen. Fazit: Eine beabsichtigte Sanierung im Insolvenzverfahren bedarf einer grüdnlichen Vorbereitung! Denn, eine Unternehmensinsolvenz kann durchaus strategische Vorteile bieten:
Soweit haben die Initiatoren der Charmeoffensive Insolvenzplan durchaus recht, dass der Insolvenzplan, bzw. das Insolvenzplanverfahren durchaus ein echtes Sanierungsinstrument darstellen kann. Der Insolvenzplan ist jedoch gleichzeitig mit Antragsstellung einzureichen. Der Insolvenzverwalter, sollte dieser nicht bereits im Vorfeld präferiert sein, wird damit eine zunächst defensive Position erhalten. Ist der Insolvenzplan schlüssig, wird der Richter das Insolvenzplanverfahren anordnen können. Der Königsweg im Insolvenzverfahren ist die Insolvenz in Eigenverwaltung dar. Um deren gerichtliche Anordnung zu erreichen, bedarf es einer gründlichen Vorbereitung. Die Sanierung im Insolvenzverfahren - Ablauf nach theoretischem Muster (oft versucht - selten erreicht)
Daraus schlussfolgernd, ist die "Freie Sanierung" von Unternehmen immer vorzuziehen, da hier die Hoheit über die Gesellschaft gewahrt bleibt und haftungsbeschränkende Massnahmen ergriffen werden können - und müssen. Das heisst, ist das Insolvenzplanverfahren eine Lösung für das überschuldete Unternehmen, sollten im Vorfeld Insolvenzverwalter kontaktiert und auf "chemische Vereinbarkeit" geprüft werden. Eine Spezialität - das Insolvenzverfahren in EigenregieAuch diese Möglichkeit ist der Novellierung von 1997 gegeben, findet allerdings selten ihre Anwendung. In Kürze werden wir hier für Sie einzelne Fallbeispiele veröffentlichen. |
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