Der Insolvenzplan - Muster

Der Insolvenzplan ist in der Regel in 3 Teile gegliedert. Je nach Unternehmensstruktur, kann dieser auch abweichend gestaltet werden. Der Insolvenzplan ist die Voraussetzung für die Durchführung des Insolvenzplanverfahrens.

Dem geht eine Überschuldungsbilanz und ein Sanierungsplan vorweg, welche in grossen Teilen wieder im Insolvenzplan eingegliedert werden.

Für den hier veröffentlichten Musterinsolvenzplan wird keine Gewähr auf Annahme gegeben.


Allgemeines

Allgemeine Informationen zum Insolvenzplan

Das Recht zur Vorlage eines Insolvenzplanes haben Insolvenzverwalter und Schuldner (§ 218 InsO). Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter den Auftrag zur Vorlage eines Insolvenzplans erteilen (§ 218 Abs. 2 InsO). Inhalt und Form des Planes sind in §§ 219 – 230 InsO geregelt.

Ist der Insolvenzplan in dieser Form nicht vorgelegt, so wird das Gericht den Insolvenzplan zurückweisen. Gleiches gilt, wenn zu erwarten ist, dass die Gläubiger dem Plan nicht zustimmen werden.

Sind die Form- und Pflichtbestimmungen überwunden, so wird über den Insolvenzplan in Gläubigergruppen abgestimmt. Dabei muss jede Gläubigergruppe mit einfacher Mehrheit zustimmen.

Hat die Mehrheit der Gruppen dem Plan zugestimmt, so gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe, in der die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, auch dann als erteilt, wenn die Versagung der Zustimmung gegen das Obstruktionsverbot verstösst, was das Insolvenzgericht durch Beschluss feststellt. Ist der Plan angenommen und liegt kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor (250 InsO), so wird er vom Insolvenzgericht bestätigt.

Mit der Rechtskraft des bestätigten Plans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (254 InsO) und das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 InsO).

Aus dem Insolvenzplan in Verbindung mit der Tabelle können Insolvenzgläubiger unbestrittener Forderungen die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 257 InsO). Ist im Insolvenzplan vorgesehen, dass die Erfüllung des Plans überwacht wird (§ 260 InsO), so besteht das Amt des Insolvenzverwalters und die Aufsicht des Insolvenzgerichts bis zur Aufhebung der Überwachung fort (§§ 261, 268 InsO).

A-Darstellender Teil

Kapitel A - Darstellender Teil nach §220 InsO

I. Grundsätzliches

  • Ziel des Planes (Liquidation, Sanierung, übertragende Sanierung)
  • Generelle Ziele gegenüber Gläubigern
  • Gesellschaftsrechtliche Regelungen

II. Bildung von Gläubigergruppen nach § 222 InsO

  1. Pflichtgruppen
  • absonderungsberechtigte Gläubiger
    (sofern Rechteeingriff erfolgt)
  • nicht nachrangige
  • nachrangige nach Rangklassen
    (wenn nach § 225 InsO deren Forderungen als nicht erlassen zu sehen sind)
  1. Wahlgruppen
  • Arbeitnehmer (wenn erhebliche Forderungen bestehen)
  • Kleingläubiger
  • sachgerechte Unterteilung ( z. Bsp. Lieferanten, Finanzgeber usw.)

III. Unternehmensdaten

  1. Unternehmensbeschreibung
  • Unternehmensentwicklung
  • rechtliche Verhältnisse (Gesellschafter usw.)
  • finanzwirtschaftliche Verhältnisse
  • leistungswirtschaftliche Verhältnisse
  • Unternehmensorganisation
  1. Unternehmensanalyse
  • Insolvenzursache
  • Lagebericht

IV. Unternehmen nach Insolvenzplanzielstellung

V. Überblick über die Massnahmen zur Planumsetzung

  1. seit Stellung des Insolvenzantrages umgesetzte Massnahmen
  2. noch durchzuführende Massnahmen

VI. Ergebnisgegenüberstellung für Gläubiger und Gläubigergruppen im Vergleich mit / ohne Insolvenzplan



B-Gestaltender Teil

Kapitel B - Gestaltender Teil nach § 221 InsO

I. Gruppenbildung

II. Erklärungen bei Veränderungen des Stammkapitals

III. Planregelungen ( Sicherheitsgewährung, Gläubigerbehandlung, Arbeitnehmerbehandlung usw)

IV. Massnahmen bei der Geschäftsführung /Investitionen

V. Minderheitenschutzregelung

VI. Zeitpunkt der Wirksamkeit

VII. eventuelle Anordnung der Überwachung nach § 260 InsO

VIII. Kreditrahmen nach § 264 InsO

IX. ggf. Versagung der Restschuldbefreiung nach § 227 InsO

C-Anlagen

Kapitel C - Plananlagen

I. Allgemeine Anlagen

  • Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre
  • Satzung und Gesellschaftervertrag
  • Interessenausgleichsplan und ggf. Sozialplan

II. Plananlagen nach § 229 InsO

1. zwingende Anlagen

  • Eröffnungsbilanz für Planperiode
  • GuV auf Insolvenzplan abgestellt
  • Liquiditätsrechnung laut Plan

2. Ergänzungen

  • Vermögensübersicht im Zerschlagungsfall nach § 153 InsO
  • Plan GuV für den Fall der Unternehmenszerschlagung

III. Plananlagen nach § 230 InsO

Erklärungen Dritter, Fortführungszustimmung, Verpflichtungsübernahmen

IV. Sonstige Anlagen

(Gläubigerverzeichnis, Arbeitnehmerverzeichnis usw.)

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Das Insolvenzplanverfahren ist eine Herausforderung für jeden Unternehmer. Gerade in den Verhandlungen mit den Gläubigern stecken unendliche Fallstricke. In der Praxis kommt die Sanierung im Insolvenzplanverfahren eher selten zur Anwendung, da die Krise meisst verschleppt wird und im Bedarfsfall zu wenig Zeit für die realistische Durchführung bleibt.

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