Insolvenzantrag - Insolvenzgrund Überschuldung der GmbH

 

Aktueller Hinweis!

Durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz ist § 19 InsO Abs. 2 befristet bis zum 1.1.2011 abgeändert wurden und lautet derzeit:

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

Im Gespräch ist auch die so genannten "eingeschänkte Insolvenz. Was dies im Endeffekt bedeuten soll, bleibt abzuwarten. Im Mittelstand, welcher leider massivst von den Insolvenzen bedroht ist, wird diese Regelung sicherlich, wie auch die vorhergehenden, kaum Anwendung finden.

Noch problematischer ist der Tatbestand der Überschuldung als Auslöser der GmbH-Insolvenz, weil dieser von sich aus kaum erkannt wird, sondern erst anhand einer Überschuldungsbilanz festgestellt werden kann. Über deren Merkmale besteht schon bei vielen Steuerberatern Unkenntnis.

Nicht selten provozieren Sanierungsmaßnahmen, beispielsweise die Beseitigung der drohenden und regulären Zahlungsunfähigkeit die Insolvenzantragsgrund der Überschuldung.

Der drohenden Zahlungsunfähigkeit wird häufig mit der Verwertung des Anlage- und Umlaufvermögens begegnet, was sich wiederum erheblich auf den Überschuldungsstatus der GmbH auswirkt.

Zum Empfehlen ist daher die regelmässige Erstellung einer Überschuldungsbilanz. Der Einzige, ohne weiteres ersichtliche Anhaltspunkt, für eine Überschuldung der GmbH ist der Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages in der Handelsbilanz.

In vielen Fällen weisen Jahresabschlüsse der GmbH schon länger nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge aus, ohne dass daraus irgendwelche Konsequenzen gezogen werden. Wird dies durch den Insolvenzverwalter oder Staatsanwalt später aufgedeckt, wird der Geschäftsführer oder Vorstand mit erheblichen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben.

Problematisch ist insofern schon, dass viele Steuerberater ihren Mandanten nicht oder nur unzureichend auf die Verpflichtung hinweisen, bei Bekanntwerden einer bilanziellen Überschuldung unverzüglich eine Überschuldungsbilanz anzufertigen.

Simpel ausgedrückt, ein Unternehmen ist überschuldet, wenn das Vermögen der GmbH nicht mehr die Schulden deckt.