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| Ein Beispiel: |
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Ist die Fortführung eines Unternehmens vorgesehen, so wird beispielsweise das Anlagevermögen genauso wie andere Bilanzpunkte wie unfertige Erzeugnisse, höher bewertet. Ist die Liquidation das gewünschte Ziel, werden diese Posten mit ihrem tatsächlichen Veräusserungswert zu bewerten sein. Hinsichtlich der Bewertung von Aktien oder Geschäftsanteilen (Beteiligungen) gelten auch Unterschiede. Bei einer Fortführung des Unternehmens sind diese Beteiligungswerte mit dem wahrscheinlichen Verkaufswert auszuweisen. Im Falle einer Liquidation sind diese Posten meist wegen Wertlosigkeit nicht aktivierungsfähig. |
| Lesen Sie auch: |
Trotz des leicht irreführenden Namens, ist die Überschuldungsbilanz keine Bilanz, bei der die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Anwendung finden. Eine Überschuldungsbilanz unterscheidet sich demnach deutlich von dem Jahresabschluss oder einer Stichtagsbilanz. Die Jahresbilanz hat für den Überschuldungsstatus der Gesellschaft nur indizielle Bedeutung und kann lediglich als Ausgangspunkt für die Ermittlung des wahren Gesamtvermögens der GmbH gelten.
Die Erstellung einer Überschuldungsbilanz kann auch ausserhalb der Unternehmenskrise sinnvoll sein, da diese Anlagevermögen wiedergibt, welches in der Jahresabschlussbilanz nicht verzeichnet ist.
Die Überschuldungsbilanz ist demnach ein geeignetes Mittel, um das Vorliegen einer Insolvenzantragspflicht zu prüfen. Auch im Falle einer beabsichtigten Unternehmensliquidation ist die Feststellung der tatsächliche Vermögenswerte mittels einer Überschuldungsbilanz obligatorisch. Denn, wird die Liquidation beschlossen, unterliegt der Liquidator auch hier der Insolvezantragspflicht.
In der Überschuldungsbilanz sind auf der Passiv-Seite nur echte Schulden anzusetzen. Darunter fallen zum Beispiel Pensionsrückstellungen, welche in einer Bilanz die im handelsrechtlichen Sinne erstellt wurde, nicht aufgeführt sind. Die Bewertung der Schulden und der Vermögenswerte ist an die Vorschriften im PublG anzulehnen.
Diese können mit Ihren wahren Werten ausgewiesen werden, d.h. die tatsächlichen Werte können über, aber auch unter dem Buchwert liegen. Gerade im Falle einer Unternehmenskrise und unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Insolvenzantragsstellung, gewinnt die Geschäftsführung wertvolle Zeit durch die Erstellung einer Überschuldungsbilanz.
Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass die Erstellung einer Überschuldungsbilanz in der Regel mit dem Wechsel der Geschäftsführung einhergehen sollte. Die alte Geschäftsführung könnte sich dem strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sehen, durch Unkenntnis der Vermögenslage der Gesellschaft, sich fortdauernd der Insolvenzverschleppung strafbar gemacht zu haben.
| Vorteile der Überschuldungsbilanz |
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Ein weiterer Vorteil der Überschuldungsbilanz ist die Ausweisung selbst geschaffener Werte, darunter zählen auch
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Denn auch der fehlende Überblick über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft, insbesondere wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, verpflichtet das Vertretungsorgan zur Stellung eines Insolvenzantrages.
Im Ergebnis einer Überschuldungsbilanz wird die Geschäftsführung sich mit der Frage befassen, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann, die Liquidation beschlossen wird, oder das Insolvenzverfahren unvermeidlich ist.
Dabei werden die Vermögensgegenstände unterschiedlich bewertet. Sollte die Fortführung des Unternehmens möglich sein, wird in der Bilanz stärker nach dem sogenannten "Going-Concern" Verfahren bewertet, d.h. nach dem Gesichtspunkt der Ertragswerte. Im Falle einer beabsichtigten Liquidation nimmt hier jedoch der Zerschlagungswert eine höhere Stellung ein.
Die Abgrenzung zwischen einer Möglichkeit der Unternehmensfortführung oder Notwendigkeit der Liquidation, ist im Einzelfall äußerst schwierig, gerade aber bei Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Insolvenzantragspflicht bedeutend.
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Die Erstellung einer Überschuldungsbilanz